Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung als Kontrolleur
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Zulassung als Kontrolleur ist durch das Stärkeunternehmen bei der AMA schriftlich zu beantragen. Ein derartiger Antrag hat den Namen, die Adresse, den Aufgabenbereich und die Position der in Frage kommenden Person im Stärkeunternehmen zu enthalten. Er ist sowohl durch diese Person, als auch durch das Stärkeunternehmen zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen, und mit Auflagen verbinden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Stärkekartoffeln erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Das Stärkeunternehmen hat jede Veränderung im Hinblick auf den zugelassenen Kontrolleur nach Abs. 1 unverzüglich der AMA anzuzeigen.Das Stärkeunternehmen hat jede Veränderung im Hinblick auf den zugelassenen Kontrolleur nach Absatz eins, unverzüglich der AMA anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099933