Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 230/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 230/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 230/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung als Kontrolleur

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Zulassung als Kontrolleur ist durch das Stärkeunternehmen bei der AMA schriftlich zu beantragen. Ein derartiger Antrag hat den Namen, die Adresse, den Aufgabenbereich und die Position der in Frage kommenden Person im Stärkeunternehmen zu enthalten. Er ist sowohl durch diese Person, als auch durch das Stärkeunternehmen zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Die AMA kann die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen, und mit Auflagen verbinden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Stärkekartoffeln erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Das Stärkeunternehmen hat jede Veränderung im Hinblick auf den zugelassenen Kontrolleur nach Absatz eins, unverzüglich der AMA anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005878

Dokumentnummer

NOR40099933