Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 230/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 230/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 230/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens hat durch Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Ein Vorliegen der erforderlichen Sachkunde ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die im Unternehmen keine leitende Position innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.
  2. Absatz 2,Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkekartoffeln die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager, sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005878

Dokumentnummer

NOR40099931