Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzeichnis der Verträge
§ 7.Paragraph 7,
Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 30. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres, für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge für das folgende Wirtschaftsjahr zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die AMA-Betriebsnummer, die Kontraktnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind. Verfügt der Antragsteller über mehrere AMA-Betriebsnummern ist die Hauptbetriebsnummer anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099930