Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Herstellerprämie
Antrag
§ 6.Paragraph 6,
Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
Menge der hergestellten Stärke.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099928