Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Originalmeldung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Binnen zwei Wochen nach der letzten, unter besonderer Aufsicht erfolgten Lieferung, sind der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen zu melden.
(2)Absatz 2,Die Meldung nach Abs. 1 hat, unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes neben den Angaben nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 den Liefertag mit der jeweiligen Liefermenge, gegebenenfalls ergänzt um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu enthalten.Die Meldung nach Absatz eins, hat, unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes neben den Angaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 den Liefertag mit der jeweiligen Liefermenge, gegebenenfalls ergänzt um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu enthalten.
(3)Absatz 3,Allfällige Mängel sind dem Erstattungswerber unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099979