Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mengenbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Höchstens 105 Prozent der im Erstattungsbescheid angegebenen Menge können unter besondere Aufsicht gestellt werden, und sind gemäß Art. 9 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 491/2008 erstattungsfähig.Höchstens 105 Prozent der im Erstattungsbescheid angegebenen Menge können unter besondere Aufsicht gestellt werden, und sind gemäß Artikel 9, Absatz 5, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, erstattungsfähig.
(2)Absatz 2,Mengenabweichungen im Sinne von Mehrmengen zwischen der Vorausmeldung und der Originalmeldung sind grundsätzlich bis 20 t zulässig. Darüber hinausgehende Mengenabweichungen werden nur in ausreichend begründeten Fällen akzeptiert.
(3)Absatz 3,Bei der Feststellung der Menge und Qualität des Grunderzeugnisses ist grundsätzlich das Lieferantenzertifikat heranzuziehen. Verfügt ein Antragsteller jedoch über die technischen Voraussetzungen, um die Qualität und Menge des Grunderzeugnisses selbst zu bestimmen, so kann er seinem Erstattungsantrag an Stelle des Lieferantenzertifikates die in seiner bzw. seinen Betriebsstätte(n) ermittelten Daten zu Grunde legen. Eine Entscheidung für diese Art der Mengen- und Qualitätsfeststellung des Grunderzeugnisses ist vorab der AMA schriftlich anzuzeigen. Weichen die durch den Erstattungswerber ermittelten Daten von den im Lieferantenzertifikat angeführten Daten ab, und überschreiten sie die im Geschäftsverkehr üblichen, dem Stand der Technik entsprechenden Toleranzwerte, so sind durch den Erstattungswerber für die Erstattungsbeantragung die Daten heranzuziehen, die als der jeweils niedrigere Wert anzusehen sind.
Schlagworte
Mengenfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099980