Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Entnahme aus der besonderen Aufsicht
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Entnahmen aus der besonderen Aufsicht für Nichterstattungszwecke sind zulässig, und bei der Erstellung der Beendigungsanzeige entsprechend zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Übertragung einer unter besondere Aufsicht gestellten Menge auf einen anderen Erstattungsbescheid ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099981