Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 231/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 231/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 231/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt
Gewährung der Erstattung

Beendigungsanzeige

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Erstattungswerber hat der AMA die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Angabe der Menge des eingesetzten Grunderzeugnisses nach Artikel 9, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, ist um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu ergänzen, sofern sie nicht schon im Zuge der Originalmeldung übermittelt worden ist.
  3. Absatz 3,Gegebenenfalls ist eine Beilagenliste mit den Angaben des Trockenstoffgehaltes in Prozent für die einzelnen Lieferungen beizulegen, bzw. sind Unterschreitungen der Mindesterfordernisse bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Bei Verarbeitungszeiträumen, welche über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehen, sind die Daten der Zeiträume bis zum 30. Juni, ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober, und ab dem 1. November bis zum 30. November jeweils getrennt anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Beendigungsanzeige kann auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden. Sie ist wahlweise pro Erstattungsbescheid oder pro Verarbeitungsmonat, jedenfalls aber binnen zwölf Monaten nach Ablauf der im Erstattungsbescheid vorgesehenen Frist vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Beendigungsanzeige gilt erst dann als bei der AMA eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht wurden, und die gegebenenfalls notwendigen Beilagenlisten vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005879

Dokumentnummer

NOR40099982