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§ 7

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 231/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 231/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 231/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt
Erstattungsverfahren

Antrag auf Erstattung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Antrag nach Artikel 5, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes und getrennt nach den Grundstärkearten (Mais-, Weizen- und Kartoffelstärke) zu stellen. Er ist nur für die im Zulassungsbescheid vorgesehenen Produkte zulässig. Nach der Frist gemäß Artikel 5, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, eingebrachte Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingebracht.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Weg ist der Originalantrag nur auf Anforderung vorzulegen. Der Antrag gilt erst dann als fristgemäß eingebracht, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist, alle notwendigen Beilagen vorliegen, sowie die entsprechende Sicherheit nach Artikel 8, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, hinterlegt wurde.
  3. Absatz 3,Die Erklärung gemäß Artikel 5, Absatz 3, Litera b, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, hat als zusätzliche Angaben den KN-Code und die Bezeichnung des zu verwendenden Grunderzeugnisses zu enthalten. Enthält sie keine Befristung, so gilt sie bis auf Widerruf abgegeben.

Schlagworte

Maisstärke, Weizenstärke

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005879

Dokumentnummer

NOR40099975