Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Betriebsverhältnisse
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein in Österreich Zucker erzeugendes Unternehmen hat der AMA die jeweiligen Herstellungsbetriebe und die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb bei erstmaliger Betriebsaufnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Dieser Anzeige sind sowohl die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse, sowie Rückwaren gelagert werden sollen, für jeden Herstellungsbetrieb, sowie die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb anzuschließen. Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass Zucker übersichtlich ein- und ausgelagert werden kann, und eine jederzeitige Kontrolle der Zuckerbestände gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Änderungen der angezeigten Betriebsverhältnisse, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind der AMA innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Änderung schriftlich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Im Falle einer Lagerung von Zucker an Orten, die nicht zum Herstellungsbetrieb bzw. zu den gemäß Abs. 1 angezeigten Lagerstätten gehören, sind die voraussichtliche Dauer, Menge und der genaue Ort rechtzeitig vor der geplanten Einlagerung der AMA schriftlich bekannt zu geben, und sind diesbezüglich Unterlagen, soweit vorhanden, beizubringen.Im Falle einer Lagerung von Zucker an Orten, die nicht zum Herstellungsbetrieb bzw. zu den gemäß Absatz eins, angezeigten Lagerstätten gehören, sind die voraussichtliche Dauer, Menge und der genaue Ort rechtzeitig vor der geplanten Einlagerung der AMA schriftlich bekannt zu geben, und sind diesbezüglich Unterlagen, soweit vorhanden, beizubringen.
(5)Absatz 5,Diese Meldepflicht gilt nicht für Auslagerungen von Zucker- und Sirupmengen zum Zweck der Verpackung oder Umpackung. In diesem Fall sind der AMA auf Verlangen umgehend die entsprechenden Lagerorte, die ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen, sowie der jeweilige Zweck der Auslagerung mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Über die gemäß Abs. 4 gelagerten, sowie über die nach Abs. 5 ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen sind genaue Aufzeichnungen betreffend Bestandsveränderungen zu führen.Über die gemäß Absatz 4, gelagerten, sowie über die nach Absatz 5, ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen sind genaue Aufzeichnungen betreffend Bestandsveränderungen zu führen.
Schlagworte
Betriebsraum, Zwischenerzeugnis, Lagereinrichtung, Zuckermenge
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100000