Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandserhebung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Zucker erzeugende Unternehmen hat seine Zuckerbestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Das Zucker erzeugende Unternehmen hat für jeden seiner Herstellungsbetriebe und für jede seiner jeweiligen Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb einmal jährlich zu einem Stichtag, der selbst zu bestimmen und der AMA bekannt zu geben ist, die im jeweiligen Herstellungsbetrieb bzw. die an der jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und allfällige Bestandsänderungen innerhalb von vier Wochen der AMA schriftlich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100001