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§ 11 ZMODV 2008

Fassungen
01.07.2008 bis 19.03.2018 — BGBl. II Nr. 232/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.200819.03.2018 BGBl. II Nr. 232/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 232/2008

Außerkrafttretensdatum

19.03.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018

Abkürzung

ZMODV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Betriebsverhältnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein in Österreich Zucker erzeugendes Unternehmen hat der AMA die jeweiligen Herstellungsbetriebe und die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb bei erstmaliger Betriebsaufnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Dieser Anzeige sind sowohl die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse, sowie Rückwaren gelagert werden sollen, für jeden Herstellungsbetrieb, sowie die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb anzuschließen. Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass Zucker übersichtlich ein- und ausgelagert werden kann, und eine jederzeitige Kontrolle der Zuckerbestände gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Änderungen der angezeigten Betriebsverhältnisse, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind der AMA innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Änderung schriftlich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Lagerung von Zucker an Orten, die nicht zum Herstellungsbetrieb bzw. zu den gemäß Absatz eins, angezeigten Lagerstätten gehören, sind die voraussichtliche Dauer, Menge und der genaue Ort rechtzeitig vor der geplanten Einlagerung der AMA schriftlich bekannt zu geben, und sind diesbezüglich Unterlagen, soweit vorhanden, beizubringen.
  5. Absatz 5,Diese Meldepflicht gilt nicht für Auslagerungen von Zucker- und Sirupmengen zum Zweck der Verpackung oder Umpackung. In diesem Fall sind der AMA auf Verlangen umgehend die entsprechenden Lagerorte, die ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen, sowie der jeweilige Zweck der Auslagerung mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Über die gemäß Absatz 4, gelagerten, sowie über die nach Absatz 5, ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen sind genaue Aufzeichnungen betreffend Bestandsveränderungen zu führen.

Schlagworte

Betriebsraum, Zwischenerzeugnis, Lagereinrichtung, Zuckermenge

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100000