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§ 12 ZMODV 2008

Fassungen
01.07.2008 bis 19.03.2018 — BGBl. II Nr. 232/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.200819.03.2018 BGBl. II Nr. 232/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 232/2008

Außerkrafttretensdatum

19.03.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018

Abkürzung

ZMODV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bestandserhebung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Zucker erzeugende Unternehmen hat seine Zuckerbestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Das Zucker erzeugende Unternehmen hat für jeden seiner Herstellungsbetriebe und für jede seiner jeweiligen Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb einmal jährlich zu einem Stichtag, der selbst zu bestimmen und der AMA bekannt zu geben ist, die im jeweiligen Herstellungsbetrieb bzw. die an der jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und allfällige Bestandsänderungen innerhalb von vier Wochen der AMA schriftlich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100001