Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuckererzeugung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA
die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, und
die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen, unter Verwendung der durch die AMA vorgesehenen Vordrucke zu erstatten.Anzeigen nach Absatz eins, sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen, unter Verwendung der durch die AMA vorgesehenen Vordrucke zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100002