Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Branchenvereinbarung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der erfolgte Abschluss einer Branchenvereinbarung und jede Abänderung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Anzeige nach Abs. 1 ist eine Ausfertigung der jeweiligen Branchenvereinbarung beizulegen.Der Anzeige nach Absatz eins, ist eine Ausfertigung der jeweiligen Branchenvereinbarung beizulegen.
(3)Absatz 3,Eine Abweichung der Branchenvereinbarung von Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, oder von einem dieser Absätze bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Eine Abweichung der Branchenvereinbarung von Artikel 6, Absatz 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006,, oder von einem dieser Absätze bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(4)Absatz 4,Die AMA ist von einer Anzeige nach Abs. 1, sowie von einer Entscheidung nach Abs. 3 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Die AMA ist von einer Anzeige nach Absatz eins,, sowie von einer Entscheidung nach Absatz 3, durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100004