Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Besondere Aufsicht
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Ein Zucker erzeugendes Unternehmen unterliegt der besonderen Aufsicht durch die AMA. Diese umfasst sowohl die Herstellungsbetriebe, als auch die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb.
(2)Absatz 2,Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem zur Gewährleistung einer jederzeitigen Kontrolle durch die AMA. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,
in den Herstellungsbetrieben und in den Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb während deren Geschäftszeit Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
den Zu- und Abgang, sowie die Bestände an Zucker und an den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen festzustellen,
von den Erzeugnissen gemäß Ziffer 2 ohne Kostenersatz Muster im erforderlichen Ausmaß zu ziehen,
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden geschäftlichen Belege und sonstigen Bezug habenden Dokumente Einsicht zu nehmen, sowie bei
automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100023