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§ 34 ZMODV 2008

Fassungen
01.07.2008 bis 19.03.2018 — BGBl. II Nr. 232/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.07.200819.03.2018 BGBl. II Nr. 232/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 232/2008

Außerkrafttretensdatum

19.03.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018

Abkürzung

ZMODV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Besondere Aufsicht

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Ein Zucker erzeugendes Unternehmen unterliegt der besonderen Aufsicht durch die AMA. Diese umfasst sowohl die Herstellungsbetriebe, als auch die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb.
  2. Absatz 2,Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem zur Gewährleistung einer jederzeitigen Kontrolle durch die AMA. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,
    1. Ziffer eins
      in den Herstellungsbetrieben und in den Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb während deren Geschäftszeit Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      den Zu- und Abgang, sowie die Bestände an Zucker und an den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen festzustellen,
    3. Ziffer 3
      von den Erzeugnissen gemäß Ziffer 2 ohne Kostenersatz Muster im erforderlichen Ausmaß zu ziehen,
    4. Ziffer 4
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden geschäftlichen Belege und sonstigen Bezug habenden Dokumente Einsicht zu nehmen, sowie bei
    5. Ziffer 5
      automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zu verlangen.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100023