Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Magnetspielzeugverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anwendungsbereich und Begriffsdefinition
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist Magnetspielzeug. Das ist Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG, welches einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.Gegenstand dieser Verordnung ist Magnetspielzeug. Das ist Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG, welches einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Magnete gemäß Abs. 1 sind dann alsMagnete gemäß Absatz eins, sind dann als
auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar anzusehen, wenn sie vollständig in den Zylinder für kleine Teile gemäß der Definition in der als ÖNORM veröffentlichten harmonisierten Europäischen Norm EN 71-1:2005 passen.
für Kinder zugänglich zu bewerten, wenn sie lose oder unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung durch Kinder vom Spielzeug ablösbar sind, selbst wenn sie ursprünglich im Spielzeug enthalten, eingekapselt, versenkt oder eingefasst waren.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
NOR40100130