Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Magnetspielzeugverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anforderungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 in der jeweils geltenden Fassung, darf Magnetspielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen WarnhinweisUnbeschadet der Bestimmungen der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, darf Magnetspielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen Warnhinweis folgenden Wortlauts: „Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“; oder
eines gleichwertigen leicht verständlichen Wortlauts eindeutig gleichen Inhalts
trägt.
(2)Absatz 2,Der deutlich sichtbare und gut leserliche Warnhinweis, der in deutscher Sprache abzufassen ist, ist auffällig auf der Verpackung anzubringen oder am Magnetspielzeug zu befestigen, sodass er beim Erwerb des Magnetspielzeugs für die Verbraucherin und den Verbraucher sichtbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
NOR40100131