Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.07.2008 bis 09.03.2012 — BGBl. II Nr. 243/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.07.200809.03.2012 BGBl. II Nr. 243/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Magnetspielzeugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.07.2008BGBl. II Nr. 243/2008

Außerkrafttretensdatum

09.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2012

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anforderungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, darf Magnetspielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen Warnhinweis
    1. Ziffer eins
      folgenden Wortlauts: „Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“; oder
    2. Ziffer 2
      eines gleichwertigen leicht verständlichen Wortlauts eindeutig gleichen Inhalts
    trägt.
  2. Absatz 2,Der deutlich sichtbare und gut leserliche Warnhinweis, der in deutscher Sprache abzufassen ist, ist auffällig auf der Verpackung anzubringen oder am Magnetspielzeug zu befestigen, sodass er beim Erwerb des Magnetspielzeugs für die Verbraucherin und den Verbraucher sichtbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20005884

Dokumentnummer

NOR40100131