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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. III Nr. 77/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2008 BGBl. III Nr. 77/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. III Nr. 77/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

Betriebskosten

  1. Absatz eins,
    Die liechtensteinische Vertragspartei
    1. Litera a
      stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung, wobei die schweizerische Vertragspartei, gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, die Betriebskosten trägt, mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation;
    2. Litera b
      ermöglicht den beiden anderen Vertragsparteien die Aufstellung und den Betrieb der von ihnen gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren jeweiligen Netzen;
    3. Litera c
      ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der österreichischen und schweizerischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten des Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen.
  2. Absatz 2,
    Die von den Vertragsparteien in das Verbindungsbüro eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im jeweiligen Eigentum.

Schlagworte

Telekommunikationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20005902

Dokumentnummer

NOR40100326