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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. III Nr. 77/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2008 BGBl. III Nr. 77/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. III Nr. 77/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

Verantwortliche und Geschäftsordnung

  1. Absatz eins,
    Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Verbindungsbüros verantwortlichen Bediensteten.
  2. Absatz 2,
    Die zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
  3. Absatz 3,
    Die verantwortlichen Bediensteten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Verbindungsbüros gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Verbindungsbüros.
  4. Absatz 4,
    Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Behörden verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20005902

Dokumentnummer

NOR40100327