Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Evaluierung der Arbeiten
Vertreter der für die im Artikel 1 Absatz 2 genannten Behörden zuständigen Dienststellen in den Grenzgebieten sowie die jeweiligen Verantwortlichen der Vertragsparteien treffen einander mindestens zwei Mal im Jahr um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit des Verbindungsbüros untereinander aus;
erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten; und
überwachen sie den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung und prüfen sie, ob diese allenfalls ergänzt oder aktualisiert werden muss.
Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40100328