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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. III Nr. 75/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2008 BGBl. III Nr. 75/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee - Jarovce (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2008,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. III Nr. 75/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr, 49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages genannten nationalen Zentralstellen tauschen Listen mit den Namen der in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
  2. Absatz 2,
    Die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages genannten nationalen Zentralstellen benennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb der Kontaktdienststelle verantwortlichen Beamten.
  3. Absatz 3,
    Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Funktionierens der gemeinsamen Kontaktdienststelle.
  4. Absatz 4,
    Die Geschäftsordnung erlangt ihre Verbindlichkeit nach Genehmigung durch die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages angeführten nationalen Zentralstellen.
  5. Absatz 5,
    In Angelegenheiten der Tätigkeit von Beamten der Zollverwaltung in der gemeinsamen Kontaktdienststelle sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen, in der Slowakischen Republik das Ministerium für Finanzen zu konsultieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005910

Dokumentnummer

NOR40100396