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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. III Nr. 75/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2008 BGBl. III Nr. 75/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee - Jarovce (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2008,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. III Nr. 75/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr, 49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Leitende Beamte der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages sowie die gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten der gemeinsamen Kontaktdienststelle zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
    1. Litera a
      tauschen sie statistische Daten über die Tätigkeiten der gemeinsamen Kontaktdienststelle sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität aus und
    2. Litera b
      erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der gemeinsamen Staatsgrenze beziehungsweise in den Grenzgebieten.
  2. Absatz 2,
    Am Ende eines Treffens gemäß Absatz 1 wird ein Protokoll in deutscher und slowakischer Sprache erstellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005910

Dokumentnummer

NOR40100397