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§ 15 WKLG

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 1512.08.201427.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2014
§ 1517.06.200911.08.2014 BGBl. I Nr. 113/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKLG

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2008,, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den Paragraphen 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,
    1. Ziffer eins
      dass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;
    2. Ziffer 2
      die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Förderansuchen, für die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, kein Umstellungsplan gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, vorgelegt wird, gelten als zurückgezogen.
  4. Absatz 4,Paragraph 13, Absatz eins, ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Förderverträge nur über Förderansuchen abgeschlossen werden, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden. Für Förderansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, werden keine Fördermittel nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung gestellt.
  5. Absatz 5,Für Förderansuchen, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden, ist eine ausreichende Dotierung sicherzustellen. Die benötigten Mittel sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2021 bereitzustellen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40236554