Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 14.12.2019 — BGBl. II Nr. 402/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute14.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 402/2019
§ 1503.10.200913.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 322/2009
§ 1501.09.200802.10.2009 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. II Nr. 402/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Prüfungskommission

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden vier Mitgliedern, die darin jeweils ihre Berufsgruppe vertreten:
    1. Ziffer eins
      einem Aufsichtsorgan, ausgenommen die Berufsgruppe der Ziffer 2
    2. Ziffer 2
      einem bestellten amtlichen Tierarzt, und
    3. Ziffer 3
      einer Lehrkraft, die ihm Rahmen der theoretischen Ausbildung lebensmittelrechtliche Vorschriften lehrt.
  3. Absatz 3,Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme der Abschlussprüfung ist die Prüfungskommission.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken, sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission wird bei der Durchführung und Organisation ihrer Angelegenheiten von der bei der Agentur eingerichteten Geschäftstelle des Ausbildungsrates unterstützt.
  6. Absatz 6,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      mit dem Ausscheiden aus der Funktion, die gemäß Absatz 2, Voraussetzung für die Bestellung war,
    3. Ziffer 3
      mit dem Entzug des Mandats durch den Kommissionsvorsitzenden oder die vorgesetzte Dienststelle infolge einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Strafe, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist,
    4. Ziffer 4
      durch Tod,
    5. Ziffer 5
      durch den Verlust der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit oder
    6. Ziffer 6
      auf eigenen Wunsch des Kommissionsmitglieds.
    Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

Anmerkung

Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 322/2009 lautet: ,,In den §§ 9 Z 4, 15 Abs. 1 und 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.". Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219658