Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
Nachweise über alle durchlaufenen Ausbildungsmodule oder anerkannte spezifische Vorbildung
vorgesehener Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40100698