Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.09.2008 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 275/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
    2. Ziffer 2
      Nachweise über alle durchlaufenen Ausbildungsmodule oder anerkannte spezifische Vorbildung
    3. Ziffer 3
      vorgesehener Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100698