Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.09.2008 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 275/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Prüfungswerber sind zur Prüfung zuzulassen, wenn alle ihre Leistungsnachweise zumindest mit „bestanden“ bewertet wurden sowie die praktische Ausbildung beendet ist. Nachweise über Zusatzausbildungen, die die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, sind vorzulegen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungswerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche und mündliche Prüfung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100699