Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.09.2008 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 275/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gliederung der Prüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
  2. Absatz 2,In der schriftlichen Prüfung mit der Dauer von vier Stunden ist an drei Beispielen die Fähigkeit zur selbständigen Erarbeitung von Maßnahmen bzw. von Gutachten nachzuweisen. Als Hilfsmittel sind die üblicherweise auch sonst zur Verfügung stehenden Behelfe zulässig.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Zur mündlichen Prüfung darf erst nach positiv bestandener schriftlicher Prüfung angetreten werden.
  4. Absatz 4,Die mündliche Prüfung hat spätestens zwei Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens drei Personen gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt pro Person in der Regel 30 Minuten, maximal 45 Minuten.
  5. Absatz 5,Die möglichen Bewertungen sind:
    1. Ziffer eins
      „mit Auszeichnung bestanden“
    2. Ziffer 2
      „bestanden“ und
    3. Ziffer 3
      „nicht bestanden“.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100700