Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 14.12.2019 — BGBl. II Nr. 402/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute14.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 402/2019
§ 601.09.200813.12.2019 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. II Nr. 402/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2a.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG, die ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren durchführen, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2b.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219653