Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ausbildung für amtliche Fachassistenten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungserfordernisse für amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG richten sich nach der Art des geplanten beruflichen Einsatzes, d.h. danach, ob der betreffende amtliche FachassistentDie Ausbildungserfordernisse für amtliche Fachassistenten gemäß Paragraph 24, Absatz 5, LMSVG richten sich nach der Art des geplanten beruflichen Einsatzes, d.h. danach, ob der betreffende amtliche Fachassistent
zur Unterstützung des amtlichen Tierarztes bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben herangezogen wird, wobei hinsichtlich des Arbeitsgebietes Schwerpunkte nach Tierarten gesetzt werden können, oder ob
sich seine Tätigkeit auf die Trichinenuntersuchung beschränkt.
(2)Absatz 2,Die theoretische und praktische Ausbildung gestalten sich gemäß den Ausbildungsrahmenplänen der Anlagen 3.A und 3.B wie folgt:
Der Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten gemäß Anlage 3.A regelt die Ausbildung für amtliche Fachassistenten im Allgemeinen mit Schwerpunkten nach Tierarten,
der Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchung gemäß Anlage 3.B regelt die Ausbildung für amtliche Fachassistenten für die Trichinenuntersuchung.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40100689