Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 14.12.2019 — BGBl. II Nr. 402/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute14.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 402/2019
§ 801.09.200813.12.2019 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. II Nr. 402/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Dauer der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, richtet sich nach den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung. Die Ausbildung gliedert sich in eine
    1. Ziffer eins
      tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      geregelte praktische Ausbildung
  2. Absatz 2,Theoretische und praktische Ausbildung folgen dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 5. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden. Ausbildungszeiten gemäß den Paragraphen 3 und 4 der Lebensmittelgutachterverordnung zur Erlangung einer Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG können angerechnet werden.

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219654