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§ 2

Fassungen
ab 30.07.2008 — BGBl. II Nr. 276/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.07.2008 BGBl. II Nr. 276/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 276/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anlässe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bediensteten aller Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen kann das Tragen einer Dienstbekleidung oder Repräsentationsbekleidung für die Teilnahme oder Mitwirkung
    1. Ziffer eins
      bei einer offiziellen, öffentlichen Veranstaltung als Repräsentant der Finanzverwaltung,
    2. Ziffer 2
      bei kirchlichen Zeremonien, bei Begräbnissen und Trauerfeierlichkeiten,
    3. Ziffer 3
      bei Auftritten der Finanzmusik
    genehmigt werden.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung durch die Dienstbehörde kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr bietet, dass das Ansehen der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trageberechtigung nicht missbraucht wird. Die Genehmigung kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR40100723