Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anlässe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bediensteten aller Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen kann das Tragen einer Dienstbekleidung oder Repräsentationsbekleidung für die Teilnahme oder Mitwirkung
bei einer offiziellen, öffentlichen Veranstaltung als Repräsentant der Finanzverwaltung,
bei kirchlichen Zeremonien, bei Begräbnissen und Trauerfeierlichkeiten,
bei Auftritten der Finanzmusik
genehmigt werden.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung durch die Dienstbehörde kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr bietet, dass das Ansehen der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trageberechtigung nicht missbraucht wird. Die Genehmigung kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016
Dokumentnummer
NOR40100723