Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Grenzübertritt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Grenzübertritt in Dienstbekleidung und das Tragen der Dienstbekleidung im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016
Dokumentnummer
NOR40100724