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§ 12 MSV 2010

Fassungen
ab 29.12.2009 — BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute29.12.2009 BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.12.2009BGBl. II Nr. 282/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Text

Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) eines der in den Absatz 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ist die Maschine nicht in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang römisch acht (Anhang römisch acht der Maschinen-Richtlinie) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Ist die Maschine in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt und nach den in Paragraph 7, Absatz 2, (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durchzuführen:
    1. Litera a
      das in Anhang römisch acht (Anhang römisch acht der Maschinen-Richtlinie) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
    2. Litera b
      das in Anhang römisch neun (Anhang römisch neun der Maschinen-Richtlinie) beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang römisch acht Nummer 3 (Anhang römisch acht Nummer 3 der Maschinen-Richtlinie) beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
    3. Litera c
      das in Anhang römisch zehn (Anhang römisch zehn der Maschinen-Richtlinie) beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
  4. Absatz 4,Ist die Maschine in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt und wurden die in Paragraph 7, Absatz 2, (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durchzuführen:
    1. Litera a
      das in Anhang römisch neun (Anhang römisch neun der Maschinen-Richtlinie) beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang römisch acht Nummer 3 (Anhang römisch acht Nummer 3 der Maschinen-Richtlinie) beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
    2. Litera b
      das in Anhang römisch zehn (Anhang römisch zehn der Maschinen-Richtlinie) beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100782