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§ 13 MSV 2010

Fassungen
ab 29.12.2009 — BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute29.12.2009 BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.12.2009BGBl. II Nr. 282/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Text

Verfahren für unvollständige Maschinen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang römisch sieben Teil B (Anhang römisch sieben Teil B der Maschinen-Richtlinie) erstellt werden;
    2. Litera b
      die Montageanleitung gemäß Anhang römisch sechs (Anhang römisch sechs der Maschinen-Richtlinie) erstellt wird;
    3. Litera c
      eine Einbauerklärung gemäß Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt B (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beizufügen und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100783