Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.
Text
Verfahren für unvollständige Maschinen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B (Anhang VII Teil B der Maschinen-Richtlinie) erstellt werden;die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang römisch sieben Teil B (Anhang römisch sieben Teil B der Maschinen-Richtlinie) erstellt werden;
die Montageanleitung gemäß Anhang VI (Anhang VI der Maschinen-Richtlinie) erstellt wird;die Montageanleitung gemäß Anhang römisch sechs (Anhang römisch sechs der Maschinen-Richtlinie) erstellt wird;
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B (Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgestellt wurde.eine Einbauerklärung gemäß Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt B (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beizufügen und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40100783