Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.
Text
Installation und Verwendung der Maschinen
§ 15.Paragraph 15,
Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können Anforderungen festgelegt werden, die zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Installation und Verwendung der Maschinen für notwendig erachtet werden, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40100785