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§ 16 MSV 2010

Fassungen
ab 29.12.2009 — BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute29.12.2009 BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.12.2009BGBl. II Nr. 282/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Text

CE-Kennzeichnung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang römisch drei (Anhang römisch drei der Maschinen-Richtlinie) wiedergegebenen Schriftbild.
  2. Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang römisch drei (Anhang römisch drei der Maschinen-Richtlinie) sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.
  3. Absatz 3,Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100786