Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 15
Vereinsrecht
Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101050