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Art. 16

Fassungen
ab 08.05.2008 — BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute08.05.2008 BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. III Nr. 81/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 16

Zulassung zur Gerichtsbarkeit

1. Ein Staatenloser wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen.

2. Ein Staatenloser wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen.

3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Staatenlose nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Absatz 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20005924

Dokumentnummer

NOR40101051