Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 16
Zulassung zur Gerichtsbarkeit
1. Ein Staatenloser wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen.
2. Ein Staatenloser wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen.
3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Staatenlose nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Absatz 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101051