Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 28
Reiseausweise
Die vertragschließenden Staaten werden an Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegensprechen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Übereinkommen sind auf solche Dokumente anzuwenden. Die vertragschließenden Staaten können einen solchen Reiseausweis jedem anderen Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet befindet, ausstellen; sie sollen wohlwollend jene Staatenlose in ihrem Gebiet berücksichtigen, denen es nicht möglich ist, einen Reiseausweis vom Lande ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101063