Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 29
Steuern und Abgaben
1. Die vertragschließenden Staaten sollen Staatenlosen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden.
2. Absatz 1 steht in keiner Weise der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen auf Staatenlose, betreffend die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten einschließlich der Identitätspapiere an Ausländer, entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101064