Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17 Kriterien für Empfehlungen
Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:
die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;
den Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschusses;
wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen;
Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Maß an Gesundheitsschutz bieten würden;
einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;
Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe und
andere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Belang sind.
Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichtigung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den durch zwingende Umstände bedingten Einschränkungen unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Dokumentnummer
NOR40186910