Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 15.06.2007 — BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute15.06.2007 BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

15.06.2007BGBl. III Nr. 98/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 17 Kriterien für Empfehlungen

Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:

  1. Litera a
    die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;
  2. Litera b
    den Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschusses;
  3. Litera c
    wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen;
  4. Litera d
    Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Maß an Gesundheitsschutz bieten würden;
  5. Litera e
    einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;
  6. Litera f
    Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe und
  7. Litera g
    andere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Belang sind.

Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichtigung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den durch zwingende Umstände bedingten Einschränkungen unterliegen.

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186910