Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 15.06.2007 — BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute15.06.2007 BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

15.06.2007BGBl. III Nr. 98/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete

(1) Von der WHO in Bezug auf Personen gegebene Empfehlungen an die Vertragsstaaten können folgende Ratschläge beinhalten:

  • Strichaufzählung
    besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angeraten;
  • Strichaufzählung
    den Reiseverlauf in betroffenen Gebieten überprüfen;
  • Strichaufzählung
    den Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborergebnissen überprüfen;
  • Strichaufzählung
    ärztliche Untersuchungen verlangen;
  • Strichaufzählung
    den Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe überprüfen;
  • Strichaufzählung
    eine Impfung oder eine andere Prophylaxe verlangen;
  • Strichaufzählung
    verdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unterziehen;
  • Strichaufzählung
    Quarantäne- oder andere Gesundheitsmaßnahmen für verdächtige Personen durchführen;
  • Strichaufzählung
    eine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls deren Behandlung durchführen;
  • Strichaufzählung
    eine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betroffener Personen durchführen;
  • Strichaufzählung
    die Einreise verdächtiger und betroffener Personen verweigern;
  • Strichaufzählung
    die Einreise nicht betroffener Personen in betroffene Gebiete verweigern und
  • Strichaufzählung
    bei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein Screening durchführen und/oder Beschränkungen auferlegen.

(2) Von der WHO in Bezug auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete gegebene Empfehlungen an die Vertragsstatten können folgende Ratschläge beinhalten:

  • Strichaufzählung
    besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angeraten;
  • Strichaufzählung
    Ladeliste und Route überprüfen;
  • Strichaufzählung
    Überprüfungen durchführen;
  • Strichaufzählung
    den Nachweis von Maßnahmen bei der Abreise oder bei der Durchfuhr zur Beseitigung von Infektionen oder Verseuchungen überprüfen;
  • Strichaufzählung
    eine Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen oder menschlichen Überresten durchführen, um Infektionen oder Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden zu beseitigen;
  • Strichaufzählung
    besondere Gesundheitsmaßnahmen anwenden, um die sichere Handhabung und den sicheren Transport menschlicher Überreste zu gewährleisten;
  • Strichaufzählung
    eine Absonderung oder Quarantäne durchführen;
  • Strichaufzählung
    Beschlagnahme und Vernichtung infizierter oder verseuchter oder verdächtiger Gepäck- oder Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, oder Postpakete unter kontrollierten Bedingungen vornehmen, wenn andere verfügbare Behandlungen oder Verfahren sonst erfolglos bleiben würden, und
  • Strichaufzählung
    die Ab- oder Einreise verweigern.

Schlagworte

Quarantänemaßnahme, Abreise

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186911