Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 23
Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen sind und die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden, wird im Rahmen dieses Einsatzes im anderen Vertragsstaat die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den örtlichen Bereich der Anlagen sowie in die Bau- und Werkzonen und innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur den Steuern und Abgaben des Staates, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40101119