Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 24
Die Vertragsstaaten werden die Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches der Anlagen sowie der Bau– und Werkzonen dienen, soweit erforderlich erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40101120