Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 25
Der Berechtigte, der die Anlagen baut, instandhält oder erneuert oder sie betreibt, unterliegt für den Vollzug dieses Vertrages im Bereich der Anlagen und der Bau- und Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck hat der Berechtigte die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
des Personen- und Warenverkehrs in die und aus den Bau- und Werkzonen;
des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 20 und 21 dieses Vertrages gewährt wird.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander bei der Durchführung der abgabenbehördlichen Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.
Schlagworte
Personenverkehr, Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40101121