Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.02.2004 — BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.02.2004 BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2004BGBl. III Nr. 100/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Zustellung von Ersuchen

Artikel 10

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die unter dieses Abkommen fallen, an im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaften oder aufhältigen Personen zu bewirken.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Behörde zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtsbeglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache der Vertragspartei, der die ersuchte Behörde angehört, beizufügen.
  3. Absatz 3,Die Zustellung ist durch eine Bestätigung des Empfängers, die auch das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20005939

Dokumentnummer

NOR40101147