Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Sachverständige
Artikel 9
(1)Absatz eins,Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Ermächtigung als Sachverständige vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtsbeglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.
(2)Absatz 2,Im Ersuchen und Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahre und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.
Schlagworte
Gerichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40101146