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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.2004 — BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.2004 BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2004BGBl. III Nr. 100/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Erteilung von Auskunft und Information

Artikel 8

  1. Absatz eins,Ersuchen um Amtshilfe werden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei erledigt.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Behörde verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen der Zollbehörde einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollbehörde in Verbindung mit den von diesem Abkommen betroffenen Angelegenheiten alle erforderlichen Ermittlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einschließlich der Befragung von Experten und Sachverständigen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch.
  4. Absatz 4,Mit Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen von der ersuchenden Zollverwaltung benannte Beamte im Gebiet der ersuchten Vertragspartei einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Zollverwaltung anwesend sein, wenn diese für die ersuchende Verwaltung von Bedeutung ist. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten als die Beamten der ersuchten Behörde.
  5. Absatz 5,Die für die Ermittlungen bei Zollzuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde dürfen verlangen, dass die Beamten der ersuchten Behörde wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüfen und Ablichtungen herstellen oder jegliche Auskunft bezüglich der Zuwiderhandlung erteilen.
  6. Absatz 6,Die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamte der ersuchenden Vertragspartei müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen, und haften für alle Straftaten die sie begehen.
  7. Absatz 7,Auf Ersuchen ist die ersuchende Behörde über Zeitpunkt und Ort der Maßnahmen in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um die Maßnahme abstimmen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20005939

Dokumentnummer

NOR40101145